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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Jul
28
2010

One Response

  1. Cool, also wenn “nulla poena sine lege” bei einfaches kantonales Gesetzesrecht nun nicht mehr gilt, dann könnte man also auch die Unverjährbarkeit auf kantonales Gesetzesrecht bezogen rückwirkend machen oder?

    Ich meine damals berief man sich soviel ich weiss auch auf dieses “nulla poena sine lege” als Begründung das man sie nicht rückwirkend machen könne, oder doch nicht?

    Ohnehin begreife ich nicht warum man wegen “nulla poena sine lege” die Unverjährbarkeit nicht rückwirkend hätte machen können, denn die Gesetze um die es da ging, die gab es ja schon und verboten war es auch damals schon, aber egal.

    Also eben, heisst das nun also auf kantonaler Ebene wäre es möglich die Unverjährbarkeit rückwirkend zu machen oder was?

    Andererseits habe ich mal gehört, die Gesetzgebung betreffend sexuelle Integrität liege ausschliesslich beim Bund, stimmt das eigentlich?

    Ja eben genau, Hauptsache es wurde gewerkelt, doch wenn eben das Bundesgericht werkelt, dann hat das eben mehr Konsequenzen!

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