Verjährte Ersatzfreiheitsstrafe

Das Bundegericht erteilt dem Verwaltungsgericht und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine Lektion und heisst eine Laienbeschwerde gut (BGer 6B_779/2016 vom 05.07.2017).

In der Sache ging es um eine zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, deren Vollzug mittlerweile ohnehin verjährt ist. Die Vorinstanz wollte auf die Beschwerde des Betroffenen nicht eintreten, u.a. weil sie Dringlichkeit vorschob, dabei aber in einen Zirkelschluss verfiel

2.2.2. Der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, sie habe über die Rechtmässigkeit der von der Justizdirektion infolge zeitlicher Dringlichkeit auf 10 Tage verkürzten Rechtsmittelfrist nicht befinden müssen, weil die Beschwerde vom 29./30. Mai 2016 nach Ablauf dieser Frist eingegangen und daher klar verspätet erfolgt sei. Die Argumentation der Vorinstanz enthält einen Zirkelschluss. Vorliegend ist gerade streitig, ob sie auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. Angesichts der Tatsache, dass dieses unter Annahme der ordentlichen gesetzlichen Frist von 30 Tagen gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) rechtzeitig erfolgt wäre, ist die von der Vorinstanz offen gelassene Frage der Rechtmässigkeit der Fristverkürzung durch die Direktion (§ 53 i.V.m. § 22 Abs. 3 VRG) für die Rechtzeitigkeit des bei ihr dagegen eingelegten Rechtsmittels entscheidend. Würde sich ergeben, dass die Frist zu Unrecht verkürzt wurde, hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde eintreten müssen. Hätte der Beschwerdeführer die als eingeschriebene Sendung zugestellte Verfügung hingegen abgeholt und gestützt darauf innert der angegebenen Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben, würde sich die Eintretensfrage gar nicht stellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die verspätete Beschwerdeerhebung auf sein Versäumnis zurückzuführen ist. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintritt, ohne über die Rechtmässigkeit der Fristverkürzung zu befinden, verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begründungspflicht.

2.2.3. Der Beschwerdeführer rügt zudem zu Recht, dass das von der Justizdirektion geltend gemachte Argument zeitlicher Dringlichkeit angesichts der fast zweijährigen Untätigkeit des ihr unterstellten Amts für Justizvollzug nicht ohne weiteres überzeugt und eventuell gar als rechtsmissbräuchlich erscheint. Der Vollzugsauftrag datiert vom 2. April 2014, die Vollzugsanordnung erging erst am 16. März 2016. Die zum damaligen Zeitpunkt drohende und mittlerweile eingetretene Verjährung ist auf die von den Behörden verursachten Zeitverluste zurückzuführen. Es ist daher zumindest fraglich, ob die Fristverkürzung zu Recht erfolgte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht mit einer Verkürzung der Beschwerdefrist auf 10 Tage rechnen musste. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Frist, analog jener gegen die erstinstanzliche Verfügung, 30 Tage betragen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschwerdeerhebung am 29. Mai 2016 nachvollziehbar. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass seine vorinstanzliche Rüge, wonach die Beschwerdefrist zu Unrecht verkürzt worden sei, zumindest sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist verstanden werden muss. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz ist unhaltbar. Sie hätte prüfen müssen, ob eine Wiederherstellung in Frage kommt.
Das Urteil des Bundesgerichts ist aber auch ein Beleg dafür, dass anwaltlich vertretene schlechter behandelt werden:
Ob der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen (E. 2.3.1).
Das liest man zwar immer wieder, erweist sich aber bei näherer Prüfung zumindest als zweifelhaft.