Versuchter Hausfriedensbruch im Gefängnis

Im Kanton TG wurde ein Strafverfahren gegen Polizisten eingestellt, obwohl sie den Tatbestand der Nötigung und der Freiheitsberaubung erfüllt hatten. Ihre Handlungen waren – so nun auch gemäss Bundesgericht – nicht rechtswidrig (Art. 14 StGB; BGer 6B_507/2017, 6B_508/2017  vom 08.09.2017).

Zu beurteilen war der folgende von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt:

Nach dreimaliger vergeblicher Aufforderung hätten die drei Kantonspolizisten die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis getragen. Draussen hätten sie sie losgelassen und mitgeteilt, sie müsse den Platz verlassen. Dem habe die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet. Sie sei unverzüglich aufgestanden und schnellen Schrittes in Richtung Kantonalgefängnis zurückgegangen. Der Beschwerdegegner im Verfahren 6B_507/2017 sei ihr nachgegangen, habe sie vor der Schleuse abgefangen und im Transportgriff bis zu ihrem Auto begleitet. Sie sei eingestiegen und zusammen mit dem dort auf sie wartenden Begleiter weggefahren (E. 3.3.1).

Die Einstellung erfolgte gemäss Bundesgericht zu Recht:

Die Vorinstanz erwägt, zwar erfülle das Verhalten der Beschwerdegegner die Straftatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung, doch sei es gerechtfertigt, weshalb die entsprechenden Strafverfahren zu Recht eingestellt worden seien. Indem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das Kantonalgefängnis zu verlassen, habe sie einen Hausfriedensbruch begangen. Als sie in das Gefängnis habe zurückkehren wollen, habe sie einen weiteren Hausfriedensbruch versucht. Mit ihrem renitenten Verhalten habe sie die gerade in einem Gefängnis wichtige Sicherheit und Ordnung erheblich gestört. Die Beschwerdegegner und Z. seien in ihrer Eigenschaft als Kantonspolizisten berechtigt gewesen, zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude, in dem das Kantonalgefängnis untergebracht sei, nochmals betrete. Die Beschwerdegegner seien nach dreimaliger Aufforderung berechtigt gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin als Störerin unmittelbaren Zwang anzuwenden, um die Störung zu beenden. Dies sei zunächst dadurch geschehen, dass sie die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis hinaustrugen. Da die Beschwerdeführerin sofort wieder habe zurückkehren wollen, seien sie ohne weitere Androhung befugt gewesen, diesen erneuten möglichen Angriff der Beschwerdeführerin auf das Hausrecht angemessen abzuwehren. Es sei verhältnismässig gewesen, der Beschwerdeführerin nachzueilen, sie an der Rückkehr in das Gebäude zu hindern, sie zur Sicherstellung, dass sie es nicht nochmals versucht, im Polizeigriff zu ihrem Auto zu führen und sie dort aufzufordern, einzusteigen und sich vom Kantonalgefängnis zu entfernen (E. 3.3.2).

Es kommt auch vor, dass die Polizei Menschen aus dem Gefängnis tragen muss, jedenfalls im Kanton Thurgau.