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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Sep
11
2008

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  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt ausgeführt, dass die Garantien von Art. 6 EMRK, also unter anderem die notwendige Verteidigung, auch in Verfahren vor Verfassungsgerichten, also in Verfahren der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, gelten (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, Randziffern 405 und 472, mit Hinweisen auf Süssmann gegen Deutschland vom 16. September 1996, Ziffern 36-46 und Reisz gegen Deutschland vom 20. Oktober 1997, Nr. 32013/96).

    Die Verweigerung der notwendigen Verteidigung vor Bundesgericht erweist sich folglich als Verletzung der EMRK und wird von den Bundesrichtern angewandt, um mittellosen Beschwerdeführern den Zugang zum Bundesgericht faktisch zu verunmöglichen. Damit verankert das Bundesgericht bewusst eine Zweiklassenjustiz.

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