Vom nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur

Ein abgewiesener Einstellungsantrag ist ein Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGer 1B_228/2017 vom 10.07.2017).

Das leuchtet auch nach den Erwägungen des Bundesgerichts nicht leichthin ein:

Dass der Beschwerdeführer als Folge des angefochtenen Entscheids die Fortführung des Strafverfahrens gegen ihn in den beiden umstrittenen Punkten erdulden muss, bewirkt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil 1C_585/2013 vom 17. September 2013 E. 1.2.1). Daran ändert nichts, dass das komplexe Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss wohl noch geraume Zeit dauern mag. Ob und wie lange der Beschwerdeführer dabei in Haft gehalten wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1).

Nun gibt es ja aber noch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Danach ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid auch dann zulässig,

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Das wäre m.E. doch klar erfüllt. Oder was übersehe ich?

Im vorliegenden Fall war übrigens bereits das Obergericht nicht eingetreten, das sich nicht auf das BGG berufen kann. Wieso es nicht eintrat, ist nicht bekannt.