Was (nicht) in die Anklage gehört

Die Anklageschrift bezeichnet nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;

Das Bundesgericht zieht die Grenze offenbar dort, wo Ausführungen die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stützen. Diese gehören nicht in die Anklageschrift (BGer 6B_696/2017 vom 06.11.2017).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass in der Anklage das inkriminierte Verhalten lediglich zu behaupten ist. Dies gilt selbstredend auch für die Höhe des Deliktsbetrags in Fällen, in denen die Anklage einen solchen überhaupt nennt. Ob die Behauptungen der Anklagebehörde sowohl in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung zutreffen, ist vom Gericht zu entscheiden. In die Anklage gehören daher keine Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüglich von Rechtsfragen stützen (Urteil 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3) [E. 4.3, Hervorhebungen durch mich].

Was das Bundesgericht damit meint, ist mir nicht klar. Die Anklage muss (mindestens) jedes Sachverhaltselement behaupten, das für die beantragte Subsumtion erforderlich ist. Führt die Überschreitung dieses Minimums zu einer Anklageschrift, die zurückzuweisen wäre?