Willkürliche Würdigung eines unzureichenden Gutachtens

Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten als willkürliche Beweiswürdigung zu rügen ist (BGer 6B_265/2017 vom 09.02.2018).

Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 143 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung (E. 2.3.3.1).

Das Bundesgericht kritisiert das Gutachten in verschiedenen formellen und materiellen Punkten als mangelhaft und kritisiert auch die Antworten des Gutachters zu medizinischen Fragen (s, dazu E. 2.3.4). Damit erinnert es daran, dass auch “Amtsgutachter” vom Richter immer kritisch zu analysieren sind, was oft unterlassen wird. Insofern ist der Entscheid des Bundesgericht wichtig für die Praxis.

Hinzuweisen ist schliesslich noch auf eine wichtige Erwägung zur Differenzierung der Beurteilungskompetenz von Richtern und Sachverständigen:

Ob aufgrund der vorliegenden Indizien eine konkrete Lebensgefährdung der Privatklägerin im Sinne von Art. 129 StGB bestand (erforderlich ist die nahe Möglichkeit der Todesfolge, eine Gesundheitsgefährdung oder lediglich abstrakte Lebensgefahr genügen hingegen nicht [vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen]), ist keine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene und vom Gutachter zu beurteilende medizinische Fachfrage, sondern betrifft ausschliesslich die dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung (E. 2.3.4).