Wirksamer Rechtsschutz?

Das Bundesgericht bügelt eine Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensbeschluss förmlich nieder. Die Vorinstanz war auf eine Beschwerde gegen die Anordnung/Genehmigung von 23 geheimen Überwachungsmassnahmen nicht eingetreten, weil die Beschwerde die erforderliche Begründungstiefe nicht hatte (BGer 1B_113/2017 vom 19.06.2017).

Die anzufechtenden 23 Entscheide waren ohne Vorankündigung gleichzeitig eröffnet worden und waren innert 10 Tagen begründet anzufechten. Dass dies gar nicht möglich ist, ist dem Bundesgericht offenbar einfach egal.

Anders als im ebenfalls heute publizierten Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung (s. meinen früheren Beitrag) kam auch eine Nachfrist nicht infrage:

2.4.4. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Beschwerdeführer bewusst eine lediglich summarische und ergänzungsbedürftige Beschwerdeschrift eingereicht. Eine Nachfrist gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO kam somit nicht in Betracht. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 134 IV 156 geht fehl. Dieses Urteil betrifft den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wo unter den Voraussetzungen von Art. 43 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren eine ergänzende Beschwerdeschrift möglich ist (a.a.O., E. 1.6 S. 161 f. mit Hinweis). Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar. Ebenso geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer überrumpelt und damit gegen Art. 3 StPO verstossen. Es bestand keine Pflicht, die Zustellung der anfechtbaren Entscheide vorgängig anzukünden. Eine gesammelte Zustellung war zudem im Hinblick auf eine einheitliche Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sinnvoll. Schliesslich mag es zwar merkwürdig erscheinen, dass das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführte und anschliessend die Beschwerde als unzureichend begründet bezeichnete. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant, da der Beschwerdeführer seine ungenügend begründete Rechtsschrift vor der Durchführung des doppelten Schriftenwechsels einreichte und daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

2.4.5. Eine Nachfrist war auch gestützt auf Art. 6 EMRK nicht geboten. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Ausarbeitung ihrer Verteidigung zu haben. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Verteidiger mit dem Fall vertraut war, ihm die Akten bereits Mitte Juli zugestellt worden waren und zudem noch vor der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bekannt war, dass geheime Überwachungsmassnahmen stattgefunden hatten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse relevante Aktenstücke bei Beginn des Fristenlaufs noch nicht erhalten hatte, war es ihm zumutbar und möglich, diese während der Beschwerdefrist zu sichten. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriert (Urteil des EGMR  Mattick gegen Deutschland vom 31. März 2005, Nr. 62116/00). Zu berücksichtigen ist auch, dass es nicht etwa darum ging, die Hauptverhandlung vorzubereiten. Vielmehr standen einzig geheime Überwachungsmassnahmen zur Diskussion und war das Beschwerdethema insofern begrenzt (vgl. zum Ganzen: Urteile des EGMR  Gregacevic gegen Kroatien vom 10. Juli 2012, Nr. 58331/09, Ziff. 51;  OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos gegen Russland vom 20. September 2011, Nr. 14902/04, Ziff. 527 ff.;  Albert u. Le Compte gegen Belgien vom 10. Februar 1983, Nr. 7299/75 u.a., Ziff. 41). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK ist unbegründet [Hervorhebungen durch mich].
Der Hinweis, dass von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriert ist in diesem Zusammenhang geradezu zynisch. Dasselbe gilt m.E. auch für das angeblich begrenzte “Beschwerdethema”. Die zitierten Entscheide sind zudem nicht einmal einschlägig. Mir verschlägt es die Sprache.