Zu spontane Rechtshilfe und ihre Folgen

Entsprechend der herrschenden Lehre und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt auch das Bundesstrafgericht, dass die spontane Übermittlung im Sinne von Art. 67a IRSG in jedem Falle die Eröffnung eines schweizerischen Strafverfahrens voraussetzt (BStGer R.2012.311 vom 11.07.2013). Im zu beurteilenden Fall hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf ein Vorabklärungsverfahren Akten übermittelt, was gemäss Bundesstrafgericht unzulässig war. Im Entscheid wird sogar die Frage gestellt (aber nicht beantwortet), ob Vorabklärungsverfahren nach schweizerischem Strafprozessrecht überhaupt zulässig sind. Sie sind es m.E. selbstverständlich nicht.

Spannend wäre natürlich auch die Frage, was denn nun die Rechtsfolge aus der unzulässigen Übermittlung ist:

Die vorliegend durch die Beschwerdegegnerin verursachte Verletzung von Art. 67aIRSG führt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht dazu, dass das Rechtshilfeersuchen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Die deutschen Behörden konnten sich in guten Treuen darauf verlassen, dass die Spontanübermittlung schweizerischem Recht entsprach und konnten darauf gestützt ein Rechtshilfegesuch stellen. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die unzulässigerweise übermittelten Informationen bereits als Beweismittel verwendet hätten. Es ist gegenteils aufgrund des zwischen den Vertragsstaaten des EUeR geltenden völkerrechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass sich die ersuchende Behörde an den im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2012 enthaltenen Hinweis, die spontan übermittelten Informationen nicht als Beweismittel zu verwenden, bisher gehalten hat (Vorabklärungsakten Urk. 4) (E. 5.3.5).

Ja genau!