Zu wohlwollendes Kantonsgericht

Das Bundesgericht wirft dem Kantonsgericht Luzern zumindest implizit quasi vor, eine Drogenhändlerin durch willkürlich milde Strafe begünstigt zu haben (BGer 6B_687/2016 vom 12.07.2017).

Konkret soll es die Strafe auf ein Mass “gedrückt” haben, das eine teilbedingte Strafe in Verbindung mit Halbgefangenschaft ermöglicht habe. Dabei lässt sich das Bundesgericht erstaunlich tief auf Sachverhaltsfragen ein. Bemerkenswert ist der Entscheid aber primär deshalb, weil er sich zur Zuässigkeit von Vergleichen mit den Strafen von Mittätern äussert:

Hinsichtlich des Vergleichs der Strafe bei Mittätern hat das Gericht zwar einen hypothetischen Vergleich anzustellen, doch wäre es mit der gerichtlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste sich das Gericht gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Es kann frei befinden, wie die Strafe lauten würde, wenn es die strafbaren Handlungen gleichzeitig zu beurteilen hätte. Ein allfälliges Missverhältnis ist hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe angemessen ist. Es ist unzulässig, die Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zu reduzieren (BGE 135 IV 191 E. 3.3 und 3.4; Urteil 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3). Auch die Annahme, die auszusprechende Strafe müsse im Vergleich der gegen C.B. ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 100 Tagessätzen Geldstrafe Stand halten (Urteil S. 21), kann nichts zum tiefen Strafmass beitragen (vgl. Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7, 4.8) [E. 1.4.2, Hervorhebungen durch mich].

Das wenig schmeichelhafte Fazit des Bundesgerichts:

Die Vorinstanz will offenkundig eine teilbedingte Strafe festsetzen, um der Beschwerdegegnerin eine Halbgefangenschaft zu ermöglichen (…). Zu diesem Zweck bewertet sie die Strafzumessungstatsachen systematisch ergebnisorientiert und gelangt damit zu einem unverhältnismässig tiefen Strafmass. Das verletzt im Vorgehen wie im Ergebnis Bundesrecht. Sie wird nicht umhin kommen, für die BetmG-Straftaten eine Freiheitsstrafe im Bereich der erstinstanzlich ausgefällten festzusetzten (E. 1.7).

Wie gut, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten hat. Sonst wäre die Drogenhändlerin ähnlich milde bestraft worden wie die Mittäter.