Zulässige Notwehr

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat Bundesrecht verletzt, indem es einen Mann trotz Notwehr verurteilt hat und indem es beim Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe  keine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorgenommen hat (BGer 6B_195/2017 vom 09.11.2017).

Zur Notwehr:

Der Angriff von A. richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschwerdeführers, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Das von ihm gewählte Abwehrmittel – ein einzelner Faustschlag – mit der damit verbundenen Verletzungsgefahr erscheint angemessen, entspricht es doch im Wesentlichen der vom Angreifer verwendeten Angriffsart. Namentlich setzte der Beschwerdeführer keinen gefährlichen Gegenstand ein und schlug er nur einmal zu. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen zur Abwehr des Angriffs erscheint in Würdigung der gesamten Umstände verhältnismässig. Insbesondere durfte er sich trotz seiner körperlichen Überlegenheit zur Wehr setzen und war er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verpflichtet, zurückzutreten und die Polizei vom Inneren des Ladens aus zu benachrichtigen. Dem angefochtenen Entscheid liegt damit zusammenfassend eine zu enge Auffassung vom Umfang der Notwehrbefugnis im Sinne einer angemessenen Abwehr in der konkreten Situation zu Grunde. (E. 2.5).

Zum Widerruf:

Die Vorinstanz hat den Widerruf des bedingten Strafaufschubs einzig mit der erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers während der Probezeit begründet (vgl. E. 4.2 hiervor), ohne die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f. und E. 4.3 hiervor) erforderliche Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen. Dies verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle – nämlich bei der Beurteilung der Täterkomponenten im Rahmen der Strafzumessung (vgl. E. 3.2 hiervor) – festgestellt hat, haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit positiv verändert (vgl. insoweit auch BGE 134 IV 140 E. 5.1 S. 146). Er hat geheiratet, lebt mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen und führt als selbstständig Erwerbender einen Lebensmittelladen (E. 4.4).