Zur Anfechtung von Einstellungsverfügungen

Stellt die Privatklägerschaft Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft abweist, kann sie den späteren Einstellungsentscheid wegen Gehörsverletzung anfechten, ohne einen hinreichenden Tatverdacht geltend machen zu müssen.

Zu begründen bleibt aber natürlich die Verletzung des Gehörsanspruchs (BGer 6B_995/2014 vom 01.04.2015):

Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 undArt. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urteil 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren mussten die Beschwerdeführer daher ausschliesslich darlegen, inwiefern die Verfügung der Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bzw. dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren. Dazu, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, mussten sie sich – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht äussern.

Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde an die Vorinstanz ausreichend begründet, weshalb sie die Ablehnung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft als unzulässig erachten. Sie führen insbesondere aus, dass einer der Gutachter darauf hinweise, dass die Dokumentation des Spitals lückenhaft und mangelhaft sei. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne daher (noch) nicht bejaht werden. Die Einvernahme der beteiligten Medizinalpersonen sei notwendig, um den Sachverhalt vollständig abzuklären. Dass dieser Beweisantrag hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht unerheblich ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weitergehenden Begründung.
Daraus fliesst, dass die Staatsanwaltschaft mit der Abweisung von Beweisanträgen zurückhaltend sein muss, wenn sie auf Einstellung tendiert.