Zur Beschwerdelegitimation nach StPO

Das Bundesgericht macht endlich Schluss mit der bundesrechtswidrigen Unsitte etlicher kantonaler Beschwerdeinstanzen, Beschwerdeführern den Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzuverlangen (BGE 1B_266/2017 vom 05.10.2017, Publikation in der AS vorgesehen).

Das neue Grundsatzurteil stellt klar, dass die Regeln, die nach Art. 93 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht gelten, im Bereich der StPO-Beschwerde nicht anwendbar sind. Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt lediglich ein rechtlich geschütztes Interesse.

Ein solches Interesse kann grundsätzlich auch bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft es ablehnt, unverwertbare Beweismittel aus den Akten zu entfernen:

Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; vgl. BÉNÉDICT/TRECCANI, a.a.O., N. 57 zu Art. 141 StPO) [E. 2.7].

Der Vorinstanz gibt das Bundesgericht folgendes auf den Weg:

Der Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts ist aufzuheben und die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen, damit es auf die Beschwerde eintritt und deren Begründetheit im Sinne der Erwägungen prüft. Dabei wird es sich an dem zur amtlichen Publikation bestimmten bundesgerichtlichen Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 zu orientieren haben, zumal dieser Entscheid sich ausführlich mit der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus Privatüberwachungen im Vorverfahren befasst (E. 3; vgl. dazu meinen früheren Beitrag).