Zur Kostenpflicht des Privatklägers

Einem Privatkläger können für das Berufungsverfahren, das er nicht veranlasst hat, keine Kosten auferlegt werden.

Dies gilt gemäss Bundesgericht auch, wenn er seinen Standpunkt im Berufungsverfahren weiterhin vertritt und sich dabei auf das Notwendigste beschränkt (BGer 6B_1127/2014 vom 02.04.2015):

Der Beschwerdeführer hatte, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen weitgehend durchgedrungen war, kein Interesse an der Durchführung eines zusätzlichen Rechtsmittelverfahrens. Im Berufungsverfahren stand der nicht von ihm, sondern von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage vertretene staatliche Strafanspruch im Vordergrund. Als Partei im erstinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer berechtigt, seinen Standpunkt auch in dem nicht von ihm veranlassten Berufungsverfahren zum Ausdruck zu bringen, wobei er sich mit seinem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf das Notwendigste beschränkte. Indem ihm die Vorinstanz trotzdem einen Teil der der beschuldigten Person zugesprochenen Parteientschädigung auferlegte, hat sie Art. 436 i.V.m. Art. 432 StPO verletzt (E. 2.4).