Zur Rechtsnachfolge im Strafprozess

Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Entscheid mit Fragen der Rechtsnachfolge nach Art. 121 StPO auseinandersetzen müssen (BGE 1B_57/2014 vom 20.10.2014, Publikation in der AS vorgesehen) und sich dabei streng an den Gesetzestext gehalten. Konkret ging es um die Frage nach dem Schicksal der Parteistellung einer juristischen Person als , welche durch Absorptionsfusion von einer Dritten übernommen wurde. Obwohl Universalsukzession beruhe die Fusion auf Rechtsgeschäft, womit Art. 121 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme:

Auch wenn eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 FusG (im Gegensatz zur Spaltung nach Art. 29 lit. b FusG oder zur Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. FusG) zur Universalsukzession der Aktiven und Passiven führt, beruht sie primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb sie nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt (Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1-3.2.2) [E. 4.9.5, Hervorhebungen durch mich; vgl. dazu die Schlussbemerkung unten].

Zu Recht hat das Bundesgericht sein Ergebnis auch nicht durch Lückenfüllung übersteuern wollen:

Angesichts dieser detaillierten und abschliessenden Regelung der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge liegt keine (echte) Gesetzeslücke vor. Es wäre Sache des Gesetzgebers, korrigierend einzugreifen, wenn er nötigenfalls Art. 121 StPO revidieren wollte. Die engen Erfordernisse für das ausnahmsweise Füllen einer (unechten) Gesetzeslücke durch das Bundesgericht bzw. für das Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. E. 4.6) sind hier nicht dargetan. Insbesondere führen die anwendbaren Normen zu keinen sachlich unhaltbaren oder stossend rechtsungleichen Konsequenzen. (E. 4.9.6).

Zivilrechtlich ist die hervorgehobene Feststellung des Bundesgerichts falsch. Das Ding nach Art. 69 ff. FusG heisst nicht Vermögensabtretung sondern Vermögensübertragung. Und auch die Vermögensübertragung ist Universalsukzession.