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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Nov
16
2009

5 Responses

  1. Ist ja ein nettes Schlupfloch….

  2. Wollte immer einen solchen Fall bis zum Bundesgericht durchziehen.

    Das Urteil ist überzeugend. Einzig die Behauptung, eine Verurteilung wäre nur dann denkbar, wenn sich die Halterin ohne plausiblen Grund auf ihr Aussageverweigerungsrecht verzichtete, ist nicht überzeugend. Denn das Aussageverweigerungsrecht bedarf keiner Begründung (anders das Zeugnisverweigerungsrecht). Aufgrund fehlender Begründung der Aussageverweigerung darf nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der erforderliche Beweis für den Schulspruch liege vor.

    • Einverstanden. Die Rechtsprechung auch der Strassburger Organe lässt es aber zu, das Schweigen unter Umständen gegen den Angeklagten zu deuten.

  3. [...] wenn sich die Halterin ohne plausiblen Grund auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen würde Quelle Das Urteil im Volltext (Französisch) __________________ The speed limit is annoying for people [...]

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