Zwingend kontradiktorisches Haftprüfungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein Haftprüfungsverfahren schon deshalb kontradiktorisch ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst in die Rolle des Anklägers rutschen könnte.

Dies bestätigt das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid (BGer 1B_53/2018 vom 15.02.2018) auch für das Verfahren nach Art. 233 StPO:

Zwar verlangt das Gesetz nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Haftentlassungsgesuch. Diese vertritt jedoch den Strafanspruch des Staates im Haupt- und Berufungsverfahren. Ausserdem muss das Haftprüfungsverfahren – gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK – schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte. Insofern sind die Bestimmungen von Art. 228 StPO auch im Verfahren nach Art. 233 StPO sinngemäss anwendbar (BGE 137 IV 186 E. 3.1 S. 188; Urteil 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.2; vgl. Forster, BSK StPO, Art. 233N. 3; Logos, CR CPP, Art. 233 N. 10; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 233 N. 1b) [E. 3.4].

Mit derselben Begründung muss man verlangen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage vor Gericht immer zu vertreten hat.