Beschlagnahme und Beschwerderecht

Auf einem Datenträger eines Dienstleisters ist Information gespeichert, auf die ein Kunde exklusiv zugreifen kann. Wird der Datenträger beim Dienstleister beschlagnahmt und der Zugriff auf die Daten aufgehoben, könnte man die Auffassung vertreten, der Kunde müsse ein Beschwerderecht haben. Das Bundesgericht vertritt – in einer Rechtshilfesache – eine andere Meinung und tritt nach einer Verfahrensdauer von wenigen Tagen nicht ein (BGer 1C_432/2020 vom 05.08.2020):

Entscheidend ist bei einer Beschlagnahme, wer in deren Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt (a.a.O.). Wie das Bundesstrafgericht zu Recht ausgeführt hat, ist insofern bei Daten auf den unmittelbaren Besitz am Datenträger abzustellen. Dies muss auch dann gelten, wenn Dritte einen Fernzugriff auf die Daten haben. Stattdessen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen zu folgen, würde zum einen bedeuten, das Beschwerderecht im Einzelfall auf einen potenziell grossen Personenkreis auszudehnen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen zum andern, dass ihr Datenzugriff gerade nicht unabhängig vom unmittelbaren Besitz an den Servern war, was ihnen spätestens im Zeitpunkt, als die Verbindung getrennt wurde, bewusst geworden sein musste (E. 1.2). 

Worauf sich “a.a.O.” bezieht, erkenne ich nicht. Und der potentiell grosse Personenkreis ist als Argument etwas unbefriedigend, aber eben: Rechtshilfe.