Beschwerde gegen Beweismittelbeschlagnahme?

Die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG ist gegen Beweismittelbeschlagnahmen in der Regel nicht zulässig. Es fehlt an der für Zwischenentscheide erforderlichen Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Aus diesem Grund ist das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid nicht auf die Beschwerde eines Vermögensverwalter eingetreten (BGer 1B_599/2020 vom 22.07.2020), bei dem Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Er wollte offenbar u.a. verhindern, dass diese Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangen. Das Bundesgericht sieht darin keinen Nachteil im oben zitieren Sinn:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschlagnahmten Daten und Unterlagen würden den Verfahrensparteien offengelegt. Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun. Der Beschwerdeführer hat keine Siegelung (Art. 248 StPO) verlangt und somit keine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen an den Geschäftsunterlagen geltend gemacht. Im Übrigen trifft gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung, welche über die Akteneinsicht entscheidet, die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Gemäss Art. 108 StPO, der nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt, können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn dies zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Diese Bestimmungen schützen den Beschwerdeführer davor, dass die Verfahrensparteien Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen können, an denen er ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben könnte (E. 1.3).

Merke: wer rechtlich geschützte Geheimnisinteressen an Beweismitteln geltend machen will, hat das mittels Siegelung zu tun. Sonst muss man darauf vertrauen, dass die Verfahrensleitung die Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen bei der Akteneinsicht beachtet. Das wird sie erfahrungsgemäss nur ausnahmsweise tun und darauf verweisen, dass ja keine Siegelung verlangt wurde bzw. dass das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen wurde. Jedenfalls ist die BGG-Beschwerde offenbar wirklich keine Option.