BGG-Beschwerde gegen Rückweisungsentscheide zum Zweiten

Unter den Voraussetzungen von Art. 409 StPO hebt das Berufungsgericht ein erstinstanzliches Urteil auf und weist die Sache an die erste Instanz zurück. Die Rückweisung setzt wesentliche Mängel im erstinstanzlichen Verfahren voraus, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Gegen einen abgewiesenen Rückweisungsantrag der Verteidigung steht aber die Beschwerde an das Bundesgerichts nicht zur Verfügung (BGer 6B_776/2022 vom 14.09.2022, Fünferbesetzung).

Im kürzlich publizierten BGE 148 IV 155 richtete sich die als zulässig qualifizierte Beschwerde gegen die Rückweisung (vgl. meinen früheren Beitrag). Im vorliegenden Fall wurde hingegen die Abweisung des Rückweisungsantrags beanstandet. Auch darin sieht das Bundesgericht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und tritt nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründetet hatte, dass die Vorinstanz mit der Ablehnung des Rückweisungsantrags in Rechtsverweigerung verfallen ist:

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt, welcher BGE 148 IV 155 zugrunde lag. Dort wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Rückweisung an die Erstinstanz. Hier verlangt der Beschwerdeführer gerade eine solche Rückweisung.  

Für die Eintretensfrage ist dies allerdings ohne Belang. Wenn gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, dann gilt dies umso mehr für die umgekehrte Konstellation, in der kein Rückweisungsentscheid erging. Die Beschwerde an das Bundesgericht steht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die Vorinstanz auf eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 StPO verzichtet. 

Zwar ist eine Anfechtung des Beschlusses, womit der Antrag auf Rückweisung abgewiesen wurde, nicht per se ausgeschlossen. Doch hätte der Beschwerdeführer dafür mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung zu rügen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. 

Die beantragte Rückweisung war übrigens mit ungenügender Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren begründet worden. Das wäre bei notwendiger Verteidigung ja wohl eine Rechtsverweigerung.