Dauer der Sicherheitshaft: Präzisierung des Ausnahmefalls

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Dauer und zum Beginn der Sicherheitshaft (BGE 1B_292/2020 vom 06.07.2020, Publikation in der AS vorgesehen). Die Präzision betrifft die Ausnahme in Art. 227 Abs. 7 StPO, wonach die Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden darf:

Die dargelegte Rechtsprechung, wonach ein Ausnahmefall nach Art. 227 Abs. 7 StPO vorliegen kann, wenn von Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird, ist demnach zu präzisieren. Ein Ausnahmefall kann bei der Verlängerung der Untersuchungshaft angenommen werden, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird und dass die Strafuntersuchung zudem innert 3 Monaten nicht abgeschlossen werden kann. So kann es sich beispielsweise bei einem komplexen Mordfall verhalten, wenn ausgeprägte Fluchtgefahr besteht. Bei der Anordnung von Sicherheitshaft kann dagegen kein Ausnahmefall angenommen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten anzusetzen und durchzuführen (E. 2.5).  

Und ab wann genau läuft die Frist?

Die Frist von längstens 3 bzw. 6 Monaten nach Art. 227 Abs. 7 StPO ist deshalb zu berechnen ab dem Ablauf der Dauer der ursprünglich festgesetzten Untersuchungshaft (E. 3.4).