Die Angst vor nichtigen Entscheiden

Im Kanton Aargau hat die Beschwerdekammer einen Entschädigungsentscheid als nichtig festgestellt. Das Bundesgericht korrigiert diesen Entscheid und führt zur Nichtigkeitsfolge aus (BGer 1B_92/2021 vom 31.05.2021):

Sogar wenn davon auszugehen wäre, es liege ein schwerwiegender und offensichtlicher Mangel vor, dürfte die Nichtigkeit der Verfügung nicht festgestellt werden, da durch diese Annahme die Rechtssicherheit gefährdet würde. Würde der hier strittige Entscheid des Präsidenten über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund dessen Unzuständigkeit als nichtig erklärt, hätte dies weitreichende Konsequenzen für alle gleichgelagerten Fälle in der Periode zwischen dem Inkrafttreten der StPO (1. Januar 2011) bzw. dem BGE 139 IV 199 (19. April 2013 bzw. das Datum seiner Publikation) und der Aufhebung der kantonalen Regelung (31. Dezember 2020). Die betroffenen Entscheide müssten ebenfalls als nichtig erklärt werden, woraus sich eine Vielzahl von Streitigkeiten um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ergeben könnten. Dies würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen (E. 2.5).  

Das tönt für mich politisch und nicht juristisch. Wieso der betroffene Anwalt den Entscheid überhaupt weitergezogen hat, verstehe ich allerdings auch nicht. Seine Chancen auf sein rechtmässiges Honorar dürften eher nicht gestiegen sein.