Keine DNA-Profile auf Vorrat

Bekanntlich lässt die Rechtsprechung zu, DNA-Profile auch zur Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten zu erstellen. Rechtmässig ist das gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aber nur, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Geht es dabei wie in einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid um Beziehungsdelikte, ist die DNA-Erstellung nicht notwendig und damit nicht verhältnismässig (BGer 1B_508/2022 vom 16.12.2022):

Als entscheidend erweist sich jedoch, dass es im Falle eines künftigen Beziehungsdelikts ohnehin kaum um die Identifikation des Täters gehen dürfte (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 DNA-Profil-Gesetz), sondern höchstens um die Unterstützung der Beweisführung (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 DNA-Profil-Gesetz). Diesbezüglich sind jedoch von einer bereits vorsorglich durchgeführten DNA-Analyse keine massgeblichen Vorteile zu erwarten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich erneut eines gleichartigen Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO), so kann ein solches Profil ohne Weiteres dannzumal noch angeordnet werden. Dies bereits jetzt “auf Vorrat” zu tun, ist nicht erforderlich, weshalb der damit einhergehende Grundrechtseingriff unverhältnismässig ist (vgl. E. 2.2 hiervor) [E. 2.8, Hervorhebungen durch mich].

Der überzeugende Entscheid ändert nichts daran, dass die DNA-Profil-Datenbank CODIS stetig wächst. Ich würde mich nicht wundern, wenn man eines Tages jeden Bewohner erfassen und dies damit rechtfertigen würde, dass ja eh schon fast jeder registriert ist.