Keine Doppelprivilegierung für Flüchtlingshelferin

Eine 74-jährige Flüchtlingshelferin ist im Kanton VS gemäss Bundesgericht zurecht verurteilt worden (BGE 6B_1162/2019 vom 30.06.2020, Publikation in der AS vorgesehen; vgl. auch die Medienmitteilung sowie die heutige Medienberichterstattung, hier bspw. die BZ). Das Strafbedürfnis der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist derart ausgeprägt, dass eine Doppelprivilegierung (ausländerrechtlich leichter Fall und Strafausschluss nach Art. 52 StGB) sogar in diesem Fall nicht infrage kam:

Wie die Vorinstanz annimmt, entfällt ein Strafausschlussgrund gemäss Art. 52 StGB (…). Für eine doppelte Privilegierung (Art. 116 Abs. 2 AuG kumuliert mit Art. 52 StGB) ist kein Rechtsgrund ersichtlich (E. 2.3). 

Naja, ersichtlich wäre ja schon der eine oder andere. Aber eben, man muss konsequent bleiben.