Landesverweisung: Keine Härtefallprüfung im Vollstreckungsverfahren

Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ist es grundsätzlich nicht möglich, eine rechtskräftig verfügte Landesverweisung im Vollstreckungsverfahren nochmals vor Bundesgericht zu bringen (BGE 6B_422/2021 vom 01.09.2021, Publikation in der AS vorgesehen). Die Prüfung des Härtefalls obliegt dem Sachrichter im Zeitpunkt der Anordnung des Landesverweises.