Lex mitior: Berufsverbot oder Tätigkeitsverbot?

Das Bundesgericht passt ein Urteil des Obergerichts ZG von Amts wegen in Anwendung von Art. 106 BGG an (BGer 6B_243/2022 vom 18.01.2023, Fünferbesetzung). Das Obergericht ZG hatte nach altem Recht verurteilt und nach neue sanktioniert.

2.5.3. Im Gegensatz zum altrechtlichen Berufsverbot wird das neurechtliche Tätigkeitsverbot auf organisierte ausserberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, sodass als Anlasstaten auch in der Freizeit begangene Delikte in Betracht kommen (Botschaft 2012, BBl 2012 8821, 8848 Ziff. 6.2.1, 8860 Ziff. 6.4.1). Das Tätigkeitsverbot ist auch in Bezug auf die vom Verbot erfassten Tätigkeiten strenger ausgestaltet als das bisherige Berufsverbot (Botschaft 2012, BBl 2012 8862 Ziff. 6.4.1; vgl. CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 Vor Art. 67 StGB). Ausserdem sieht – anders als unter der alten Gesetzgebung zum Berufsverbot – Art. 67d Abs. 1 StGB die nachträgliche Erweiterung eines Verbotes durch die Vollzugsbehörde ausdrücklich vor (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 67a StGB) und mit der Neuerung wurde auch der erweiterte Strafregisterauszug eingeführt (Art. 371a StGB; Botschaft 2012, BBl 2012 8846). Bezogen auf die konkret zu beurteilende Konstellation ist das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB nicht milder als das altrechtliche Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB.  

2.5.4. Das neue Recht erweist sich weder bezüglich der Strafzumessung noch hinsichtlich der Anordnung des als “andere Massnahme” qualifizierten Tätigkeitsverbots oder dessen Vollzugs für den Beschwerdeführer als milder. Folglich ist vorliegend das alte Recht, das zum Zeitpunkt der Tat in Kraft stand, anwendbar. Während die Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung zutreffend von der Anwendbarkeit des früheren Rechts ausgeht, wendet sie bezüglich der “anderen Massnahme” fälschlicherweise das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht an und verletzt damit Bundesrecht (Art. 2 StGB). Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Gutheissung der Beschwerde. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des altrechtlichen Berufsverbots gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. ob sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als begründet erweisen (vgl. E. 4). Zunächst ist jedoch auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Strafzumessung einzugehen.  

Weil die Voraussetzungen für das altrechtliche Berufsverbot ebenfalls erfüllt waren, korrigiert das Bundesgericht das Urteil und verhängt ein altrechtliches Berufsverbot anstelle des vorinstanzlich angeordneten Tätigkeitsverbots.