Mündliches Berufungsverfahren

Erneut pfeift das Bundesgericht das Obergericht AG zurück, das einen erstinstanzlichen Freispruch im schriftlichen Verfahren aufgrund von Aussagen Dritter in einen Schuldspruch verwandeln wollte (BGer 6B_958/2019 vom 05.02.2020):

Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist  per se erforderlich, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt grundlegend anders würdigt als die erste Instanz und die beschuldigte Person gestützt auf die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen (BGE 139 IV 290 E. 1.3 S. 293) schuldig spricht (erwähntes Urteil 6B_973/2019 E. 3). Ein solcher Fall ist hier offenkundig gegeben, nachdem die Vorinstanz die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung u.a. anhand einer eigenen Würdigung der Aussagen Dritter mit Schuldsprüchen ersetzt (E. 3.2).  

Trotz seines Obsiegens muss der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten zahlen, erhält aber auch eine reduzierte Parteientschädigung in doppelter Höhe. Die bundesgerichtliche Begründung dazu lautet wie folgt:

Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten teilweise zu Lasten des Beschwerdeführers, nicht aber zu Lasten des Kantons (Art. 66 Abs. 1und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG) [E. 8.2].

Der Entscheid enthält auch interessante Ausführungen zum Anklageprinzip (diese sind allerdings eher unerfreulich) und zu den Teilnahmerechten im Zusammenhang mit einem Rollenwechsel.