Praxisänderung: Keine Beschwerde gegen Haftentlassung

Heisst das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch gut, steht der Staatsanwaltschaft nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts kein Beschwerderecht (mehr) zur Verfügung (BGE 1B_ 614/2022 vom 10.01.2023, Praxisänderung, Publikation in der AS vorgesehen):

Damit ist hier die seltene Konstellation gegeben, in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck brachte, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft tatsächlich nicht gewollt ist. Aufgrund dieser besseren Erkenntnis, wonach sich das Beschwerderecht nicht auf eine Grundlage in der StPO stützen kann, besteht für das Bundesgericht Anlass, auf die als unzutreffend erkannte Praxis zurückzukommen und sie aus eigener Erkenntnis anzupassen. Die Gewaltenteilung bzw. der Respekt vor dieser erfordert eine unverzügliche Änderung der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen einer Praxisänderung sind aufgrund der besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks bzw. dieses unmissverständlichen Ausdrucks des gesetzgeberischen Willens erfüllt (vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1; je mit Hinweisen) [E. 2.4].