Richterliche Fürsorge

Die schuldunfähig verwahrte Frau, die 2019 in Basel einen siebenjährigen Knaben erstochen hatte, hat vor Bundesgericht erfolglos die Verfahrenseinstellung verlangt (BGer 6B_1123/2022 vom 26.01.2023, Fünferbesetzung). Die Beschwerdeführerin war vor Bundesgericht nicht vertreten. Es wurde attestiert, aus der Beschwerde ergebe sich “ohne Weiteres, was sie mit dem Verfahren erreichen will” (E. 2; vgl. dazu Art. 41 BGG).

Trotzdem trat das Bundesgericht im Wesentlichen nicht auf die Beschwerde ein und wirft der Beschwerdeführerin etwa folgendes vor:

Auf ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Begründung gar nicht oder einzig am Rande mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander (E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin erhebt einen grossen Teil der weiteren Rügen, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht (E. 3.3)..

Es kann offenbleiben, ob auf diese Rügen bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet, dass und weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten Recht verletzt, womit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind (E. 3.3)

Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf diese nachvollziehbare Erklärung der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, dass ihr bzw. ihren Verteidigern tatsächlich nicht alle Aktenstücke zugestellt worden seien (E. 3.3). 

Als unzureichend begründet erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das erstinstanzliche Gericht und die Vorinstanz hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt (E. 3.3). 

Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen (vgl. Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.4) ist zusammenfassend festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde grösstenteils den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) [E. 3.3]. 

Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der Umstand, dass kein ordentliches Verfahren, sondern ein selbstständiges Massnahmeverfahren durchgeführt wurde, für sie nachteilig sein soll (E. 4.1).

Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder eine ungenügende Verteidigung sind weder hinreichend dargetan noch ersichtlich (E. 4.1).

Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf angesichts der mangelnden Konkretisierung der angeblich verletzten Bestimmungen überhaupt eingetreten werden kann (E. 4.1).

Diese wiederum setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer vor Bundesgericht erneut vorgetragenen Kritik nicht auseinander (E. 4.2.3).

Aufgrund der Wahnsymptome sei sie nicht mehr in der Lage, im Zusammenhang mit der Justizkorruptionsaffäre stehende Vorgänge sachgerecht einzuordnen und sich auf die Perspektive der Gegenseite einzulassen (E. 4.2.3). 

 Es kann offenbleiben, auf welches Verfahren sich die Beschwerdeführerin bezieht, wer die Parteien dieses Verfahrens sind und was dessen Gegenstand ist (E. 4.3). 

Es ging hier immerhin um eine Verwahrung, welche pro Woche ungefähr doppelt so viel kostet, wie ein Rechtsbeistand für eine solche Beschwerde. Ich verstehe diesen strengen Massstab nicht und bin vielleicht (Fünferbesetzung) auch nicht der Einzige.