Sechs Jahre nach der Tat gebüsst

In der Schweiz dauern auch die einfachsten Verfahren viel zu lange. In einem aktuellen VStrR-Übertretungs-Fall wurde ein Mann im Jahr 2019 gebüsst, weil er im Jahr 2013 ungeprüfte Glücksspielautomaten aufstellen liess. Unbestritten war, dass er wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, gilt auch im VStrR) und – bei Wohlverhalten – mangels Strafbedürfnisses Anspruch auf Strafmilderung hatte (vgl. dazu Art. 48 lit. e StGB, der als Strafzumessungskriterium gilt). Was die Vorinstanz nicht überprüfte war die Frage des Wohlverhaltens, weshalb das Bundesgericht sie Sache zurückweist (BGer 6B_260/2020 vom 02.07.2020):

Indes hat die Vorinstanz – soweit erkennbar – nicht berücksichtigt, dass neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots auch der Strafreduktionsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) zu prüfen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des SBG sieben Jahre (vgl. Urteile 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.4.2 und 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Dezember 2019 waren seit der im Zeitraum vom 13. Mai 2013 bis 11. November 2013 verübten Tat über sechs Jahre vergangen. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits mehr als zwei Drittel der siebenjährigen Verjährungsfrist verstrichen waren, womit die Voraussetzung des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit seit der Tat erfüllt war. Zu der Frage, ob sich der Beschwerdeführer – wie von ihm vor Bundesgericht behauptet – während dieser Zeit auch wohl verhalten hat, enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Ob die ausgesprochene Busse in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB weiter zu reduzieren gewesen wäre, lässt sich damit nicht beurteilen. Indem die Vorinstanz dem Zeitablauf seit der Tat keine Beachtung geschenkt hat, ohne das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu verneinen, hat sie sich mit einem wesentlichen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nicht auseinandergesetzt. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Abklärungen tätige und anschliessend neu entscheide (E. 2.4.2, Hervorhebungen durch mich).

Dem Beschwerdeführer geht es nicht um Freispruch, sondern um Reduktion der Busse unter den Betrag von CHF 5,000.00 zwecks Vermeidung eines Strafregistereintrags (vgl. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB und Art. 3 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung). Dieses Ziel dürte der Beschwerdeführer nun wohl erreichen.

Quizfrage: Wie hätte er es möglicherweise viel einfacher erreicht?