Sicherheitshaft im Nachverfahren

Heute sind die neuen gesetzlichen Bestimmungen für die Sicherheitshaft in Kraft getreten: Art. 364a f. StPO. Das Bundesgericht muss sich somit nicht länger der Rechtsprechung des EGMR widersetzen (vgl. BGE 146 I 115) und die Schweiz kann u.a. wieder EMRK-konform Menschen mit psychischen Störungen festnehmen, welche die Strafe bereits verbüsst haben.