Tatgehilfe und Hehler zugleich

Wer zuerst als Gehilfe die Vortat fördert und danach an der Beute auch noch Hehlerei begeht, wird für beides bestraft (Realkonkurrenz, BGE 111 IV 51 E. 1).

Das Bundesgericht hält an dieser Rechtsprechung trotz m.E. überzeugender Kritik eines Teils der Lehre fest und bestätigt ein Urteil des OGer SO (BGer 6B_619/2019 vom 11.03.2020):

Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2012 für einen Diebstahl in der Lagerhalle der D. AG in U. B. und C. Hilfe leistete, indem er seinen Lieferwagen Renault Master zur Verfügung stellte. Anschliessend kaufte er B. das gestohlene Kupfer ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3. S. 23 ff.). Ausgehend von diesem Sachverhalt erfüllte der Beschwerdeführer die Tatbestände der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei durch voneinander unabhängige Handlungen. Dadurch, dass er B. und C. seinen Lieferwagen zur Verfügung gestellt hatte, kam ihm insbesondere noch keine Verfügungsgewalt über das gestohlene Kupfer zu. Mit der erst nach seiner Gehilfenschaft begangenen Hehlerei erschwerte er die Wiedererlangung der Sache durch die D. AG. Dieses durch den Straftatbestand der Hehlerei zusätzlich bewirkte Unrecht geht über seine blosse Gehilfenschaft zur Vortat hinaus und die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie ihn wegen beider Tatbestände, begangen in Realkonkurrenz, schuldig spricht (E. 1.4).  

Bei der Strafzumessung ging die Vorinstanz allerdings falsch vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wurde:

In Anbetracht der Freiheitsstrafe als einzige Sanktionsart hätte die Vorinstanz begründen müssen, weshalb sie für sämtliche Taten des Beschwerdeführers jeweils diese Sanktionsart als erforderlich erachtet. Die Erwägung, es sei gesamthaft betrachtet eine das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstmass übersteigende Sanktion angemessen, lässt auf eine unzulässige ergebnisorientierte Strafzumessung schliessen und rechtfertigt nicht, für sämtliche Delikte zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Erst nachdem das Gericht für alle einzelnen Taten eine Verschuldensbewertung vorgenommen hat, kann es beurteilen, welche konkreten Einzelstrafen jeweils angemessen sind, ob diese gleichwertig sind und es damit einhergehend eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB bilden kann (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).