U-Haft: Nahrung systematisch verweigert?

Das Bundesgericht weist eine weitere Haftbeschwerde eines prominenten Untersuchungshäftlings ab, der am 28. Januar 2017 verhaftet wurde und nun seit über sechs Jahren in Untersuchungshaft sitzt (BGer 1B_1/2023 vom 30.01.2023).

Der Betroffene beschwerte sich auch über die Haftbedingungen. Insbesondere sei ihm eine medizinische Begutachtung und (an Wochenenden und Feiertagen) auch die Nahrung systematisch verweigert worden. 

Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein und weist den Beschwerdeführer freundlich darauf hin, dass er ja jederzeit die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug beantragen könne (die dann wegen der erheblichen Fluchtgefahr verweigert würde):

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stünde es ihm auch jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) einzureichen, soweit er das aktuelle Haftregime im Untersuchungsgefängnis als unnötig belastend empfindet. Dass er dies selber als nicht angebracht einstuft, ist weder den Vorinstanzen noch der BA anzulasten. Auch in diesem Zusammenhang ist derzeit kein Haftentlassungsgrund ersichtlich (E. 6.6).