Zur Rassendiskriminierung in sozialen Medien

Das Bundesgericht hatte neulich zu prüfen, ob sich der Inhaber eines Facebook-Kontos wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) strafbar gemacht hat, weil er die Kommentare Dritter auf der virtuellen Pinnwand seines Kontos nicht gelöscht hat, mit denen zu Hass und Gewalt gegenüber einer Personengruppe aufgrund ihrer Religion aufgerufen wurde.

Wie bereits die beiden neuenburgischen Vorinstanzen sieht auch das Bundesgericht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit (BGE 6B_1360/2021 vom 07.04.2022, Publikation in der AS vorgesehen; vgl. dazu die Pressemitteilung).

Der Schaffung eines Risikos rechtswidriger Diskussionsbeiträge mache sich erst strafbar, wer Kenntnis von den problematischen Inhalte habe, die seiner Pinnwand hinzugefügt wurden. Das war hier nicht der Fall.

Eine Rechtspflicht, seine Pinnwand zu betreuen, bestehe nicht, weshalb auch eine Bestrafung wegen pflichtwidrigen Untätigbleibens nach Art. 11 StGB nicht infrage kam.