Zur Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren

Wer sich im Hinblick auf die Triage nach Art. 248 StPO auf das Anwaltsgeheimnis beruft und dabei die E-Adressen nennt, über welche geschützt kommuniziert wurde, erfüllt seine Sustanziierungspflichten (BGer 1B_563/2022 vom 19.01.2023). Massgebend ist, dass die Angaben eine sachgerechte und gezielte Triage erlauben:

Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar weder konkrete Angaben zum Speicherort der geschützten Anwaltskorrespondenz noch zu den Namen der Anwältinnen und Anwälten gemacht. Doch hat er im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass die geschützte Anwaltskorrespondenz per E-Mail geführt worden sei und die Suffixe der fraglichen E-Mail-Adressen (“@mffh.ch” und “@fingerhuth.law”) angegeben. Inwiefern diese Angaben der Vorinstanz keine sachgerechte und gezielte Triage der sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befindlichen E-Mail-Korrespondenz erlauben sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.  

Das Gesagte ist indessen insoweit zu präzisieren, als auf eine Nennung des exakten Speicherorts nur dann verzichtet werden darf, wenn offensichtlich ist, wo diejenigen Daten abgelegt sind, die dem angerufenen Geheimnisschutz unterliegen sollen (vgl. statt vieler BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; jeweils zur Substanziierungspflicht bei offensichtlich erfüllten [Eintretens-] Voraussetzungen). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass aufgrund seiner Vorbringen und den Umständen klar sei, dass sich die geschützte Anwaltskorrespondenz in der E-Mail-Applikation des Mobiltelefons befinde. Damit ist aber zugleich auch gesagt, dass mangels weitergehender Substanziierung die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, auch andere Applikationen nach allfälliger Anwaltskorrespondenz zu durchsuchen (E. 3.3.2).