Anwältin hinter Trennscheibe

Ein Beschuldigter forderte erfolglos die Auswechslung seiner amtlichen Verteidigerin. Vor Bundesgericht (BGer 1B_639/2011 vom 08.02.2012) machte er folgendes geltend:

Es sei sehr verletzend, dass sie sich mit ihm nur via eine Trennscheibe unterhalte, zumal es nicht um ein Gewaltdelikt gehe. Eine effektive Verteidigung sei aber auch aufgrund ihrer Eingabe vom 4. November 2011 nicht mehr gewährleistet. Diese lese sich wie eine pointierte Eingabe gegen den eigenen Klienten. Dem Mandanten werde in markigen Worten zum Vorwurf gemacht, dass er von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch mache. Ferner werde ihm unterstellt, er suche den Fehler stets bei anderen. Es werde ihm mehrfach Zwängerei vorgeworfen. Es sei insgesamt deutlich spürbar, dass die amtliche Verteidigerin sehr in Rage sei, sich über den eigenen Klienten enerviert habe und ihn geradezu schlecht mache (E. 1.3).

Dem Bundesgericht genügt das alles nicht. Es tritt nicht auf die Beschwerde ein:

Die amtliche Verteidigerin ist weiterhin bereit, ihre Aufgabe wahrzunehmen. Dies hat sie sowohl in ihrer Vernehmlassung zuhanden des Bundesgerichts als auch im erwähnten Schreiben vom 4. November 2011 zum Ausdruck gebracht. Sie kritisiert zwar das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich, tut dies jedoch in sachlicher Weise und mit dem Ziel darzulegen, dass aus objektiver Sicht kein Anlass für den beantragten Wechsel der Verteidigung bestehe. Es könne keine Rede davon sein, dass sie den Beschwerdeführer schlecht machen wolle oder dass sie in Rage sei.
Dass die Gespräche in einem Zimmer mit Trennscheibe stattgefunden haben, erklärt die amtliche Verteidigerin damit, dass der Beschwerdeführer zuvor mit einem Sprung aus dem Fenster einen Suizidversuch unternommen habe. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zu Recht als nachvollziehbare Begründung erachtet. Er wird zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass die amtliche Verteidigerin ihre Pflichten erheblich vernachlässigt hat oder dass sonst eine wirksame Verteidigung nicht mehr möglich ist. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind deshalb nicht erfüllt (E. 1.4).

Was mich in diesen Konstellationen immer wieder irritiert ist, dass sich Pflichtverteidiger aktiv im Sinne der Aufrechterhaltung des Mandats einsetzen und in ihren Stellungnahmen Informationen preisgeben, die m.E. am Anwaltsgeheimnis teilhaben. Mir würde schon eine solche Stellungnahme als zwingender Grund für einen Anwaltswechsel reichen.