Aussichtslose Beschwerde in Fünferbesetzung
Das Bundesgericht weist in Fünferbesetzung eine Beschwerde als aussichtslos ab (BGer 1B_409/2016 vom 03.01.2017). Wie das möglich ist, verstehe ich nicht (vgl. dazu Art. 20 BGG).
Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Bundesgericht weist in Fünferbesetzung eine Beschwerde als aussichtslos ab (BGer 1B_409/2016 vom 03.01.2017). Wie das möglich ist, verstehe ich nicht (vgl. dazu Art. 20 BGG).
Es wäre schon seltsam, wenn ein/e Richter/in die Fünferbesetzung beantragt, nur um dem/r Beschwerdeführer/in deutlich(er) zu sagen wie aussichtslos seine/ihre Beschwerde ist – aber Art. 20 Abs. 2 BGG steht dem vom Wortlaut her nicht entgegen (ähnlich kann wohl auch einer Antwort auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit 5 Richter/innen mehr Gewicht verliehen werden – unabhängig von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde). Ich könnte mir vorstellen, dass es in den Urteilen mit Fünferbesetzung eigentlich um etwas anderes als den konkreten Fall geht, etwa ein Obiter Dictum – allerdings sind diese meines Wissens ja recht selten.
@ kj: Hast du denn noch nie eine/n Bundesrichter/in gefragt, wieso Urteile in Fünferbesetzung aussichtslos sein können?
@Malo: Ein Gerichtsschreiber, der nicht mehr im Amt ist, hat mir mal erklärt, dass bisweilen auch ein einzelner Bundesrichter eine Meinung haben könne, welche die anderen vier als offensichtlich falsch qualifizieren. Damit ist freilich nicht gesagt, dass die anderen Recht haben. Wenn es aber so ist, dass ein Bundesrichter die Auffassung des Beschwerdeführers teilt, kann jenem m. E. bereits aus Gründen des Anstands und des kollegialen Respekts nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit um die Ohren geschlagen werden. Es gibt ja aber auch einstimmige Entscheide in Fünferbesetzung, die nicht publiziert werden. Man wird es also nie so genau wissen.