Aussichtslose Beschwerden
Die strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts stellen heute insgesamt sechs Urteile ins Internet. Alle Beschwerden waren nicht nur erfolglos, sondern von Vornherein aussichtslos. Vier der sechs Beschwerdeführer waren anwaltlich vertreten.
Es führt m.E. nichts daran vorbei, dass eine dem Bundesgericht vorgeschaltete Instanz zuerst unabhängig über eine evtl. «Aussichtslosigkeit» entscheidet – und natürlich nicht die Vorinstanz selbst.
@Anonym
Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen technisch nicht umsetzbar wäre und das Bundesgericht einen Fall schon aufgrund kleinster Formfehler abweisen kann, würde auch das vorgeschaltete Gericht letztlich von derselben Problematik betroffen sein.
Folgende Reformen könnten die Qualität der Rechtsprechung verbessern:
Einführung einer Jury: Wir brauchen eine Jury, die nicht nur über die Schuldfrage, sondern auch über das Strafmass entscheidet. Je grösser die Jury, desto ausgewogener das Urteil. Alternativ liesse sich das norwegische Modell anwenden: Bei schweren Delikten urteilen drei Richter, von denen zwei Laienrichter aus der Bevölkerung sind.
Psychologische Eignungstests: Für Richter und Staatsanwälte im Strafrecht sollten psychologische Eignungstests obligatorisch werden, wie sie bei der Polizei bereits Standard sind. Dadurch könnten ungeeignete Persönlichkeiten (z.B. Psychopathen) frühzeitig ausgeschlossen werden.
Minimierung menschlicher Fehlerquellen: Um Faktoren wie Ermüdung oder Konzentrationsschwäche bei Richtern zu reduzieren, könnten Verhandlungen diesbezüglich angepasst werden, beispielsweise durch eine maximale Dauer von vier Stunden pro Sitzung und die Bereitstellung von Verpflegung wie Wasser und Essen.
Politische Unabhängigkeit: Die Gerichte sollten ihre Richter selbst einstellen, um eine grössere Unabhängigkeit von der Politik zu gewährleisten.
Begrenzte Amtszeit: Eine maximale Amtsdauer von vier Jahren, gefolgt von einer vierjährigen Pause, könnte Machtkonzentration vorbeugen.
Praxiserfahrung als Voraussetzung: Für das Richteramt sollte eine mindestens achtjährige Tätigkeit als Anwalt vorausgesetzt werden.
Schon die Umsetzung nur eines dieser Punkte würde die Urteile voraussichtlich nachhaltig verändern.
Da gibt es 2 ganze einfache Erklärungen: Die Beschwerde war tatsächlich aussichtslos oder die „Qualität“ der Beschwerde war ungenügend. Beides kommt häufig vor.….
@Anonym: Das erklärt es, danke.
Ich habe mir nur diese 4 (mühevoll via AI) angesehen und es scheint, als ob alles in Ordnung war:
7B_32/2025
Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht als von vornherein aussichtslos eingestuft. Die Gründe dafür lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Unzureichende Begründung: Der Beschwerdeführer legte keine rechtlichen Fehler dar, sondern wiederholte nur seine persönliche Sicht der Dinge (sogenannte „appellatorische Kritik“), was vor Bundesgericht unzulässig ist.
Eindeutige Faktenlage: Die Videoaufnahmen zeigten objektiv gewalttätige Handlungen. Die subjektive Erklärung des Beschwerdeführers, es sei ein „Scherz“ gewesen, war für die rechtliche Beurteilung nicht massgebend.
Irrelevante Beweisanträge: Die beantragte Zeugenbefragung zur freundschaftlichen Beziehung der Insassen wurde zu Recht abgelehnt, da sie nichts am objektiv gewalttätigen Geschehen geändert hätte.
Verhältnismässigkeit der Strafe: Aufgrund von acht disziplinarischen Vorstrafen – mehrere davon wegen Gewalt – war die verhängte Sanktion von drei Tagen Arrestzelle nicht willkürlich, sondern verhältnismässig.
7B_544/2023
Die Beschwerde war aus zwei Hauptgründen aussichtslos:
Die Anfechtung des Schuldspruchs war zu schwach:
Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, dass das Urteil der Vorinstanz willkürlich war. Er hat lediglich seine eigene Sicht der Dinge dargelegt, was vor Bundesgericht nicht ausreicht. Die Beweiskette gegen ihn – bestehend aus glaubwürdigen Aussagen des Opfers, DNA-Spuren und seinem eigenen widersprüchlichen Verhalten – war einfach zu solide.
Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwog:
Obwohl die Ausweisung wegen seiner Familie in der Schweiz einen anerkannten Härtefall darstellt, wog das öffentliche Interesse an der Sicherheit schwerer. Seine wiederholten Gewaltdelikte und die schwere Sexualstraftat machten ihn zu einer Gefahr für die Allgemeinheit, die seine privaten Interessen klar überstieg.
Das Bundesgericht hatte also praktisch keinen Spielraum, anders zu entscheiden.
7B_349/2025
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gar nicht erst eingetreten (also hat sie inhaltlich nicht geprüft), weil sie die formellen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllt hat. Das wird direkt im Urteil (Erwägung 4) erklärt.
Die Hauptgründe dafür waren:
Fehlende Auseinandersetzung: Der Beschwerdeführer hat die rechtlichen Argumente des Obergerichts einfach ignoriert. Er hat nicht erklärt, warum der Entscheid des Obergerichts falsch sein soll.
Nur eigene Sicht geschildert: Stattdessen hat er nur seine eigene Geschichte vom Ablauf der Hausdurchsuchung erzählt und das Verhalten der Polizei kritisiert.
Appellatorische Kritik: Seine Behauptung, die Waffen seien nur Spielzeug, war eine reine Behauptung ohne juristische Grundlage. Vor Bundesgericht reicht es nicht, einfach zu sagen „Ich sehe das anders“. Man muss aufzeigen, wo das Gesetz verletzt wurde.
Weil die Beschwerde aus diesen formellen Gründen keine Chance auf Erfolg hatte, wurde sie als aussichtslos eingestuft. Deshalb wurde auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (also die Übernahme der Kosten) abgelehnt.
7B_321/2025
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerde aus drei prozessualen Gründen von vornherein aussichtslos war:
1. Keine Zivilansprüche (Hauptgrund)
Die Regel: Für eine Beschwerde in Strafsachen am Bundesgericht benötigt eine Privatperson normalerweise die Möglichkeit, Zivilansprüche (z. B. Schadenersatz) geltend zu machen.
Das Problem: Ansprüche gegen Polizisten im Dienst fallen nicht unter das Zivilrecht, sondern unter das öffentliche Staatshaftungsrecht des Kantons.
Die Konsequenz: Ansprüche müssen gegen den Kanton (nicht die Beamten) gerichtet werden und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Damit fehlte die Grundvoraussetzung für die Beschwerde (die sogenannte „Sachlegitimation“).
2. Kein anerkannter Opferstatus (Ausnahme nicht erfüllt)
Die Ausnahme: In Fällen schwerwiegender, unzulässiger staatlicher Gewalt kann eine Beschwerde auch ohne Zivilansprüche möglich sein.
Das Problem: Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend begründet oder dargelegt, dass diese Ausnahme auf ihn zutrifft.
3. Keine formellen Rügen (weitere Ausnahme nicht genutzt)
Die Ausnahme („Star-Praxis“): Man kann jederzeit formelle Verfahrensfehler der Vorinstanz rügen (z. B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs), auch wenn man in der Sache selbst nicht zur Beschwerde befugt ist.
Das Problem: Der Beschwerdeführer hat keine solchen formellen Fehler geltend gemacht.
Da zeigt sich mal, wieso es sich lohnt, zu denken, und nicht nur KI zu gebrauchen… ganz ehrlich, die KI-Zusammenfassungen zeigen ja eher auf, dass die Beschwerden eher nicht aussichtslos waren: Natürlich kann das BGer anders entscheiden bei Härtefällen bei der Landesverweisung. Natürlich kann das BGer bei Verhältnismässigkeitsprüfungen anders entscheiden. Natürlich kann das BGer bei Entscheiden, ob etwas ernst gemeint wurde oder als Scherz gemeint war (=Vorsatz, nehme ich an), anders entscheiden. All diese Rechtsbegriffe sind so schwammig, da kann eigentlich kaum je Aussichtslosigkeit vorliegen.
Und im Allgemeinen: Diese KI-Kommentare hier nerven ja total. Immer ultra lang und dafür ohne Inhalt.