Beistand strafantragsberechtigt

Gemäss einem neuen Urteil, welches das Bundesgericht in Fünferbesetzung gefällt hat (BGer 6B_334/2012 vom 26.09.2012), steht das Antragsrecht nach Art. 30 StGB auch dem Beistand zu. Fraglich war dies im Fall eines Sohnes, der Vermögenswerte seiner nicht mehr urteilsfähigen Mutter veruntreut hatte. Die Mutter konnte nicht mehr entscheiden, ob sie Strafantrag gegen ihren Sohn stellen wollte.

Soweit die Vormundschaftsbehörde bei Verletzten, die auf längere oder unbestimmte Zeit urteilsunfähig sind und daher zur Frage des Strafantrags nicht Stellung nehmen können, die Voraussetzungen für die Entmündigung nicht als erfüllt erachtet und eine kombinierte Beistandschaft anordnet, ist der Beistand als antragsberechtigter Vertreter eines Handlungsunfähigen zu betrachten. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 StGB erteilt die Berechtigung zum Strafantrag in derartigen Fällen dem gesetzlichen Vertreter (vgl. auch Art. 407 ZGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb davon nicht auch der Beistand erfasst sein sollte, weil auch dieser unter den Begriff des gesetzlichen Vertreters fällt (…) und für den Beistand bei einer kombinierten Beistandschaft die Handlungsmacht uneingeschränkt gilt (…) [E. 3].

Der Entscheid widerspricht meiner Intuition, weshalb er wahrscheinlich richtig ist. Es scheint sich aber immerhin um einen Mehrheitsentscheid zu handeln.