Beschlagnahme von Hanf
In einem heute online gestellten Entscheid hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Hanfprodukten abgewiesen (BGE 1P.442/2005 vom 12.10.2005). Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die beschlagnahmten Gegenstände nicht in der Absicht der Gewinnung von Betäubungsmitteln hergestellt oder gelagert zu haben. Dagegen wandte das Bundesgericht u.a. folgendes ein:
„Es ist unbestritten, dass das beschlagnahmte Gut einen bedeutenden THC-Wert aufweist und insoweit geeignet ist, missbräuchlich im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet zu werden, sei dies durch den Beschwerdeführer selber oder bei Weitergabe durch Dritte. Insoweit erscheint es nicht willkürlich, das THC-haltige Gut vorderhand als grundsätzlich der Einziehung unterliegend zu betrachten und demnach gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen bzw. nach § 98 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht herauszugeben“ (E. 3.2).
Mit dieser Begründung ist allerdings kaum ein Gegenstand vorstellbar, der nicht beschlagnahmt werden könnte. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass erst im „materiellen Verfahren“ zu entscheiden sei, was der Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten Gütern „beabsichtigte, welchen Gebrauch er davon machte und ob er mit Vorsatz handelte und demnach allenfalls gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Darüber ist im Beschlagnahme-Verfahren nicht zu befinden“ (E. 3.2).