Betrug neu definiert
Einem neuen Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_58/2013 vom 08.04.2013) lässt sich folgende Erwägung entnehmen:
Die inkriminierten Handlungen richteten sich gegen juristische Personen. Deren Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Art. 55 Abs. 1 ZGB). Sie verpflichten diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten (Abs. 2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Welche natürlichen Personen für die jeweilige juristische Person handelten, ist unerheblich soweit feststeht, dass diese irregeführt oder in ihrem Irrtum arglistig bestärkt worden ist und sich dadurch am Vermögen geschädigt hat. Die Schädigung der in Frage stehenden juristischen Personen ist vorliegend unbestritten und manifestiert sich in den Vermögensdispositionen zugunsten der Beschwerdeführerin. Es bestehen keine Anzeichen, dass Zahlungen nicht allein wegen Täuschungshandlungen, sondern aus Kulanz erfolgt wären, was die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, jedoch nicht begründet. Die Schuldsprüche der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht (E. 1.4).