Bürowechsel führt zum Verteidigerwechsel
Wenn der amtliche Verteidiger in die Kanzlei der Verteidigerin eines ehemaligen Mitbeschuldigten wechselt, muss er – jedenfalls wenn er die Mandantin beantragt – ausgewechselt werden.
Dies hat das Bundesgericht in BGer 1B_259/2016 vom 11.01.2017 entschieden:
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass ihm nach der Rechtsprechung ein Verteidigerwechsel nicht verwehrt werden solle, wenn eine privat verteidigte beschuldigte Person in der gleichen Situation einen solchen vornehmen würde (E. 2.4 hiervor). Dass sich eine privat verteidigte Person unter den gegebenen Umständen möglicherweise zu einem Verteidigerwechsel entschliessen würde, ist nicht von der Hand zu weisen. Dabei ist aus der Perspektive des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er etwa befürchtet, sein amtlicher Verteidiger könnte sich bei einer Befragung von C. Zurückhaltung auferlegen, um nicht seine Bürokollegin zu diskreditieren. Selbst wenn ein derartiger Zusammenhang nicht zwingend erscheint, ist es jedenfalls verständlich, wenn das Vertrauen des Beschwerdeführers in seinen amtlichen Verteidiger durch den Bürowechsel beeinträchtigt wurde. Nicht auszuschliessen sind auch anderweitige Loyalitätskonflikte. Falls der amtliche Verteidiger aufgrund der Bürogemeinschaft an Informationen aus dem Dossier von C. gelangen sollte, wäre für ihn wohl schwierig zu entscheiden, wie damit umzugehen sei. Auch insoweit ist fraglich, ob der amtliche Verteidiger noch in der Lage wäre, sich ausschliesslich und effektiv für die Interessen seines Klienten einzusetzen.
Eine aus Sicht der beschuldigten Person erfolgte Störung des Vertrauensverhältnisses, die auf diese Weise mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert wurde, gilt nach dem Massstab von Art. 134 Abs. 2 StPO als Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit begründet.