Bundesgericht bleibt bei seiner schematischen SVG-Rechtsprechung

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Automobilisten ab, der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 28 km/h überschritten hatte (BGer 6B_742/2011 vom 01.03.2012). Seine Rüge, er habe sich bezüglich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geirrt, blieb ebenso chancenlos wie die Bestreitung der Tatbestandsmässigkeit i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, angesichts des hohen Ausbaustandards der Strecke könne ihm keine abstrakte Gefährdung Dritter vorgeworfen werden. Das Bundesgericht stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung:

Er hat die Geschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten und damit eine abstrakt erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen). Dies zeigt namentlich der Umstand, dass er auf ein links vor ihm fahrendes Fahrzeug aufschloss. Dadurch verunmöglichte er diesem einen Spurwechsel nach rechts (…). Auch in subjektiver Hinsicht durfte die Vorinstanz die Fahrweise des Beschwerdeführers als rücksichtslos bezeichnen. Er hatte es eilig, um auf den Flughafen zu gelangen und richtete sein Augenmerk auf das Navigationsgerät, obwohl es sich um eine stark befahrene Strasse handelt (…). Selbst bei einer strengen Handhabung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1) ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sein genereller automobilistischer Leumund vermag den Beschwerdeführer angesichts der Tatumstände nicht zu entlasten (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen). Auch aus dem Entscheid 6B_622/2009 lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, da dort ein anderer Sachverhalt zu beurteilen war (E. 3.4).

Es bleibt somit dabei: Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um über 25 km/h überschritten, kommt Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zur Anwendung (s. dazu BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; 124 II 259 E. 2 b/bb S. 262; je mit Hinweisen).