Bürgerpflichten

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Bürgerpflichten, sich ungerechtfertigten Strafverfahren auszusetzen (BGer 6B_816/2010 vom 28.02.2011):

Der Bürger hat grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt daher eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (…). Verteidigerkosten werden nur entschädigt, wenn eine Verteidigung notwendig war, weil ein Verzicht darauf dem Angeklagten wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder aus persönlichen Gründen nicht zumutbar war (…) (E. 3.4). 

Die Verteidigung ist dann nicht notwendig, wenn sich (später) herausstellt, dass die Strafverfolgung tatsächlich ungerechtfertigt war. Manchmal stellt sich das wie im vorliegenden Fall erst nach mehrstufigem Verfahren heraus.