Die neue Gewerbsmässigkeit
Der Paketbote, der die auszuliefernden Pakete an sich nimmt und originalverpackt in seiner Wohnung aufbewahrt, handelt nach einem neuen Urteil des Bundesgericht gewerbsmässig (BGer 6B_1263/2023 vom 28.08.2025):
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe die Ware (bis auf wenige Ausnahmen) nicht gebraucht und – trotz finanzieller Probleme – auch nicht verkauft, sondern diese vielfach originalverpackt in seiner Wohnung aufbewahrt. Wie die Beschwerdeführerin – insbesondere mit Verweis auf den vergleichbaren Sachverhalt in Urteil 6B_1153/2014 vom 16. März 2015 – aber richtig vorbringt, erweist sich der täterschaftlich angestrebte Verwendungszweck der Beute bei der Prüfung von Gewerbsmässigkeit als unerheblich. Fest steht, dass der Beschwerdegegner die fraglichen Gegenstände an sich nahm und sich mithin die Kosten für deren (legale) Anschaffung ersparte. Wie er das betreffende Diebesgut letztlich gebrauchte (resp. was er damit anzustellen gedachte) – ob er dieses verschenken, verkaufen, benutzen oder, wie von der Vorinstanz im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Ausführungen selber zitiert, bloss horten wollte – ist unwesentlich. Entsprechend (und entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners) verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gewerbsmässiges Handeln mit der Begründung verneint, der Beschwerdegegner habe – mangels Veräusserungswille und da er den Grossteil der Ware ungeöffnet lagerte – keine Absicht gehabt, durch seine Diebstähle Einkünfte (allenfalls im Umfang eines namhaften Betrags an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung) zu erzielen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).
Für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist demnach unerheblich, aus welchem Grund sich der Dieb einen Vermögensvorteil verschafft. Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die Vorinstanz nach meinem Verständnis den Sachverhalt so festgestellt hat, dass Gewerbsmässigkeit ausscheidet.
Auch nicht uninteressant wäre hier übrigens die Frage, ob hier wirklich Diebstahl vorlag.
Diebstahl scheint auszuscheiden: Er nahm die Pakete ja niemandem weg. Zu prüfen wären vielmehr Unrechtmässige Aneignung und Veruntreuung. Aber auch die sind fraglich, weil die Bereicherungsabsicht zweifelhaft hat, sofern er Pakete ja nicht einmal geöffnet hat.
Gewerbsmässigkeit ist nach Rechtsprechung und -lehre dann sowieso nicht erfüllt.
Eher eine (ev. krankhafte) klemptomanische Veranlagung. Aber dann müsste man ja die Frage der Schuldfähigkeit prüfen … das wäre dann doch allzu humanistisch für unsere verkrampfte verbissene Justiz.