Exzessive Abwehr des Angriffs auf das Hausrecht

Wer einen Einbrecher mit einem Messer angreift, handelt in Notwehr und muss – falls er sich überhaupt strafbar gemacht hat – milder bestraft werden (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Notwehrlage erkannt das Bundesgericht deshalb, weil es dem Angreifer um die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf das Hausrecht ging (BGer 6B_113/2025 vom 11.06.2025):

Zum Zeitpunkt der Messerattacke dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht an. Daran ändert auch die Möglichkeit der Flucht nichts. Auch wenn der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, hätte der Angriff auf sein Hausrecht fortbestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag somit auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor (E. 2.3.1).

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, damit die Vorinstanz trotz des festgestellten Exzesses die Strafmilderung berücksichtigen muss.