Fristwahrung
Mit Urteil vom 08.09.2005 (1P.380/2005) weist das Bundesgericht eine Willkürbeschwerde in Sachen Fristwahrung ab. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe trägt und gibt gleichzeitig Hinweise, wie dieses Risko reduziert werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Tochter seines Anwalts, die Jura studiere, habe den Brief beim „Treffpunkt“ östlich des Hauptbahnhofs St. Gallen eingeworfen. Ihr Zug sei um 24.02 Uhr nach Herisau abgefahren, weshalb der Brief vor 24.00 Uhr der Post übergeben worden sei. Dagegen stand eine Auskunft des Briefzentrums St. Gallen, wonach ein Brief, der am Freitag, 26. November 2004, kurz vor Mitternacht eingeworfen werde, am Samstag gestempelt worden wäre.