Fünferbesetzung, aber aussichtslos

Wenn nach Verbüssung der Freiheitsstrafe eine Inhaftierung im Ausland zu erwarten ist, kann eine bedingte Entlassung grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden (Urteil 6B_875/2021 oben E. 1.4.3.3). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht in Fünferbesetzung fest und weist eine Beschwerde als von Vornherein aussichtslos ab (BGer 7B_932/2024 vom 20.01.2025).