Fünferbesetzung, aber aussichtslos
Wenn nach Verbüssung der Freiheitsstrafe eine Inhaftierung im Ausland zu erwarten ist, kann eine bedingte Entlassung grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden (Urteil 6B_875/2021 oben E. 1.4.3.3). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht in Fünferbesetzung fest und weist eine Beschwerde als von Vornherein aussichtslos ab (BGer 7B_932/2024 vom 20.01.2025).
> Warum wurde die Beschwerde abgewiesen?
Die Beschwerde wurde hauptsächlich aus folgendem Grund abgewiesen:
Bevorstehende Haft in Frankreich: Der Beschwerdeführer (A.) war in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, und es lag ein Auslieferungsersuchen vor. Das Gericht argumentierte, dass eine bedingte Entlassung in der Schweiz ihren Zweck verfehlen würde (!), da sie lediglich zu einer vorzeitigen Verlegung in ein französisches Gefängnis führen würde (= nicht wirklich Entlassung). Die bedingte Entlassung ist als letzte Stufe der Strafvollstreckung in der Schweiz gedacht und nicht als Mittel, um einen Häftling einfach in ein anderes Land zu überstellen.
> Warum waren 5 Richter beteiligt (wenn doch sowieso aussichtslos)?
Die Zusammensetzung des Gerichts mit fünf Richtern (Abrecht, van de Graaf, Koch, Kölz und Hofmann) ist in der „IIe Cour de droit pénal“ (II. strafrechtliche Abteilung) des Bundesgerichts üblich. Die Anzahl der beteiligten Richter kann je nach Komplexität und Bedeutung des Falls variieren, aber fünf Richter sind für eine Kammer in Strafsachen nicht ungewöhnlich. Artikel 20 des Bundesgerichtsgesetztes regelt die Anzahl der Richter, die involviert werden können.
Eine Fünferbesetzung schliesst eine Aussichtslosigkeit nicht aus.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde „d’emblée dénué de chances de succès“ war, also von vornherein aussichtslos. Dies lag an der klaren Rechtslage und Rechtsprechung, die eine bedingte Entlassung in der Schweiz ausschliesst, wenn eine Haftstrafe in einem anderen Land bevorsteht.