Gewonnen oder verloren?

Das Obergericht des Kantons Bern muss einen Kostenentscheid nochmals entscheiden. Es hat den Sachverhalt willkürlich festgestellt und das Gesetz erst noch falsch angewendet (BGer 6B_1284/2015 vom 02.03.2016).

Wie kleinlich es bei der Anwendung von Art. 428 ABs. 1 StPO vorging, hält ihm jetzt das Bundesgericht vor:

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 15’865.20, zugesprochen wurde ihm eine solche von Fr. 15’757.20. Der Beschwerdeführer obsiegte mit seinem Begehren somit nahezu vollumfänglich. Ob bei einem solchen Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch von einem teilweisen Obsiegen gesprochen werden kann, kann offenbleiben. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, obwohl sie ihm die beantragte Entschädigung nahezu vollumfänglich zuspricht, verletzt sie Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich als berechtigt (E. 2.3).