Insiderstrafnorm erweitert

Wenn eine Gesetzesbestimmung nicht zu der gewünschten Anzahl an Kriminellen führt, erweitert man sie. In diesem Sinn hat der Nationalrat heute als Zweitrat die Neufassung der Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB) ohne Gegenstimmen verabschiedet.

Damit ist Art. 161 Ziff. 3 StGB, welcher den Anwendungsbereich der Norm begrenzte gestrichen (vgl. dazu auch die vielen als zu eng empfundene Auslegung des Bundesgerichts in BGE 118 Ib 547 E. 4e):

3. Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.

Was neu als vertrauliche Tatsache gilt, umschreibt die Botschaft wie folgt:

Mit der Streichung der heutigen Ziffer 3 von Artikel 161 StGB wird die Definition des Begriffs der kursrelevanten vertraulichen Tatsache weitgehend durch die Praxis beziehungsweise durch die Rechtsprechung erfolgen.

Ob eine bestimmte Tathandlung tatbestandsmässig ist, erfährt der Beschuldigte frühestens mit der Urteilseröffnung.

Hier die Materialien: