Insiderstrafnorm erweitert
Wenn eine Gesetzesbestimmung nicht zu der gewünschten Anzahl an Kriminellen führt, erweitert man sie. In diesem Sinn hat der Nationalrat heute als Zweitrat die Neufassung der Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB) ohne Gegenstimmen verabschiedet.
Damit ist Art. 161 Ziff. 3 StGB, welcher den Anwendungsbereich der Norm begrenzte gestrichen (vgl. dazu auch die vielen als zu eng empfundene Auslegung des Bundesgerichts in BGE 118 Ib 547 E. 4e):
3. Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.
Was neu als vertrauliche Tatsache gilt, umschreibt die Botschaft wie folgt:
Mit der Streichung der heutigen Ziffer 3 von Artikel 161 StGB wird die Definition des Begriffs der kursrelevanten vertraulichen Tatsache weitgehend durch die Praxis beziehungsweise durch die Rechtsprechung erfolgen.
Ob eine bestimmte Tathandlung tatbestandsmässig ist, erfährt der Beschuldigte frühestens mit der Urteilseröffnung.
Hier die Materialien:
- Entwurf des Bundesrats
- Botschaft
- Amtliches Bulletin NR (mit allen Links)
Wer als VR, GL, Revisionsstelle oder Beauftragter der Gesellschaft „die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird“ ausnützt, …
Das dürfte kaum zu wenig bestimmt sein, Streichung von Ziff. 3 hin oder her. Wer als VR, GL oder Revisionsgesellschaft mit der Definition von Ziff. 1 nichts anfangen kann, der wird mit Ziff. 3 auch nichts anfangen können und sollte abgesehen davon seine Funktion wohl besser abgeben, bevor wegen seiner manifesten mangelnden Befähigung noch ein Unglück geschieht, für das er noch haftet.
Ausnahmsweise mal ein Beispiel, wo redundantes Geplapper aus dem Gesetz gestrichen und nicht eingefügt wird.